Rechtsprechung
BVerwG, 17.09.2004 - 10 B 20.04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Sitz eines Gerichts; Anwendbarkeit von Wiedereinsetzung und Nachsichtgewährung im Widerspruchsverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 18.05.2004 - 13 A 02.1985
- BVerwG, 17.09.2004 - 10 B 20.04
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 11.12.1970 - IV B 73.69
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Heranziehung von voll …
Auszug aus BVerwG, 17.09.2004 - 10 B 20.04
7 Auch dieser Frage kommt die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu, denn sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dahingehend geklärt, dass die Gewährung von Nachsicht nach § 134 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) nicht für das gerichtliche Verfahren in Betracht kommt (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1970 BVerwG 4 B 73.69 RzF 134 II 41).
- BVerwG, 20.07.2016 - 9 B 64.15
Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht; Sachkunde; Verfahrensgrundsätze
Die Vorschrift des § 134 Abs. 2 FlurbG stellt eine Spezialregelung zu § 32 VwVfG dar und ist deshalb auf das Verwaltungsverfahren und nicht auf das gerichtliche Verfahren bezogen (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2004 - 10 B 20.04 - juris Rn. 7). - VGH Bayern, 28.07.2009 - 13 A 07.2526
Flurbereinigung; Wiederaufnahmeklage
Ein Antrag der Klägerin auf Zulassung der Revision blieb erfolglos (BVerwG vom 17.9.2004 Az. 10 B 20.04).Das im Verfahren 13 A 02.1985 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Mai 2004 ist nach Zurückweisung des von der Klägerin gestellten Antrags auf Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 17.9.2004 Az. 10 B 20.04) rechtskräftig, weil es mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann (§ 19 Abs. 1 EGZPO).
- VG Berlin, 24.04.2012 - 10 K 278.09
Inhaltliche Anforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung
Die in § 58 Abs. 1 VwGO genannte Belehrung über den Sitz der Behörde erfordert jedenfalls dann nicht die Angabe sämtlicher anderer Orte, an denen eine bundesweit agierende Behörde über Niederlassungen verfügt, wenn die einzige in der Belehrung genannte Widerspruchstelle zutreffend und richtig benannt ist (vgl. entsprechend für den Sitz eines Gerichtes: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. September 2004 - 10 B 20/04 - zitiert nach juris).